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Dokument-ID: 403304
§ 43 GewO
1.0 | Allgemeines |
2.0 | Inhalt und Umfang |
3.0 | Verzicht |
4.0 | Verfahren |
1
1.0 Allgemeines
§ 43 enthält die genaueren Bedingungen hinsichtlich des Fortbetriebsrechts der in § 41 Abs 1 Z 2 und 3 genannten Angehörigen. Fortbetriebsberechtigt gem § 43 Abs 1 sind der überlebende Ehegatte, die Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder des Gewerbeinhabers. Seit der 2. GewO-Novelle 2009 (BGBl I Nr 135/2009) ist auch der überlebende eingetragene Partner des Gewerbeinhabers fortbetriebsberechtigt.