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§ 53 GewO
Zu Abs 1 Z 2 aus den Materialien der RV der Novelle 2008, BGBl 42/2008
Die Bestimmung des § 53 Abs 1 Z 2 enthält eine Regelung, die es Kleinunternehmern, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ermöglichen soll, ihre Erzeugnisse im Umherziehen feilzubieten. Seit dem In-Kraft-Treten des UGB können sich auch Unternehmer, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht, in das Firmenbuch eintragen lassen. Die Firmenbucheintragung ist daher kein taugliches Kriterium dafür, dass ein über den Umfang des Kleingewerbes hinausgehender Betrieb vorliegt. Es wird daher nunmehr im § 53 Abs 1 Z 2 darauf abgestellt, dass auf den Gewerbetreibenden nicht die Buchführungspflicht des § 189 Abs 1 Z 2 UGB zutrifft. Nach dieser Bestimmung ist die Buchführungspflicht an Umsatzerlöse von mehr als EUR 400.000,– im Geschäftsjahr gebunden.