© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 403408

Kommentar

§ 59 GewO

1.0

Einleitendes

2.0

Zulässige Orte

2.1

Betriebsstätte und Wohnung des Gewerbetreibenden

2.2

Märkte und Messen

2.3

Zulässiges Sammeln von Bestellungen gem §§ 57 ff

2.4

Vorführung von Modewaren und Luxusartikeln

2.5

Werbeveranstaltungen

3.0

Sanktionen

4.0

Keine unionsrechtlichen Bedenken

1.0 Einleitendes

1

Die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen wird durch § 59 eingegrenzt. Zulässigerweise ist es nur möglich, Bestellungen an folgenden Orten entgegenzunehmen:

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Praxiswissen Gewerbeordnung in unserem Shop! Zum Shop