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Dokument-ID: 403408
§ 59 GewO
1.0 | Einleitendes |
2.0 | Zulässige Orte |
2.1 | Betriebsstätte und Wohnung des Gewerbetreibenden |
2.2 | Märkte und Messen |
2.3 | Zulässiges Sammeln von Bestellungen gem §§ 57 ff |
2.4 | Vorführung von Modewaren und Luxusartikeln |
2.5 | Werbeveranstaltungen |
3.0 | Sanktionen |
4.0 | Keine unionsrechtlichen Bedenken |
1.0 Einleitendes
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Die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen wird durch § 59 eingegrenzt. Zulässigerweise ist es nur möglich, Bestellungen an folgenden Orten entgegenzunehmen: