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§ 71b GewO
1.0 | Allgemeines |
2.0 | Die einzelnen Begriffsbestimmungen |
2.1 | IPPC-Anlage |
2.2 | BVT-Merkblatt, BVT-Schlussfolgerungen und Zukunftstechnik |
2.3 | Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte |
2.4 | Bericht über den Ausgangszustand, gefährliche Stoffe |
2.5 | Umweltinspektionen |
1.0 Allgemeines
Mit der Novelle der Gewerbeordnung (BGBl I Nr 125/2013, im Folgenden kurz „Novelle IERL“) wurde die IndustrieemissionsRL (Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen – integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) umgesetzt. Im Zuge der Umsetzung der IndustrieemissionsRL wurde in § 71b ein Definitionsblock für die im Zusammenhang mit der Umsetzung notwendigen Definitionen erlassen.