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§ 71c GewO
Hinsichtlich der Definition siehe § 71b. BVT-Schlussfolgerungen sind bei der Genehmigung, wesentlichen Änderung und Anpassung (§ 81b) von IPPC-Anlagen als Referenzdokument heranzuziehen (vgl Art 14 Abs 3 IndustrieemissionsRL). Bereits aus der Formulierung „Referenzdokument“ ergibt sich, dass auch die BVT-Schlussfolgerungen nicht wie eine „Stand der Technik-Verordnung“ nach österreichischem Verständnis anzuwenden sind. Bei der Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen ist somit ein Auslegungsspielraum gegeben. Diesen Umstand hält auch der Gewerberechtsgesetzgeber fest, nach dem die BVT-Schlussfolgerungen keine „1:1-Umsetzung“ erfordern (vgl AB 2393 BlgNR XXIV. GP, 5).