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Dokument-ID: 404653
§ 81b GewO
1.0 Systematik des § 81b
Mit der Bestimmung des § 81b wurde eine zentrale Anforderung der Industrieemissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU) an IPPC-Anlageninhaber, nämlich die Anpassung an den Stand der Technik, umgesetzt. Danach soll der Inhaber einer IPPC-Anlage verpflichtet werden, seine Anlage in regelmäßigen Abständen an den Stand der Technik (BVT-Schlussfolgerungen) anzupassen. Die Anpassungsverpflichtung gem § 81b stellt sich dabei in groben Zügen wie folgt dar: