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Kommentar

§ 83a GewO

Hinsichtlich der Definition des Berichts über den Ausgangszustand bzw gefährlicher Stoffe siehe § 71b.

Da der Ausgangszustandsbericht („AZB“) den Zustand des Anlagengeländes vor Errichtung (oder Änderung) einer IPPC-Anlage darstellt, kommt diesem bei der Anlagenauflassung (als „Beweismittel“) wieder Bedeutung zu. § 83a regelt die Anlagenauflassung und sieht nun – je nachdem, ob ein Ausgangszustandsbericht vorliegt oder nicht – unterschiedliche Rechtsfolgen vor:

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