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Kommentar

§ 84c GewO

§ 84c statuiert eine allgemeine Verpflichtung für Betriebsinhaber von Betrieben der unteren und oberen Klasse, alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

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