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Dokument-ID: 780123
§ 84l GewO
§ 84l enthält eine Auflistung der Pflichten der Behörde im Seveso-Regime. Die Behörde treffen folgende Pflichten:
- Weiterleitung von Informationen gem § 84d Abs 1 Z 1 und 5 sowie § 84d Abs 3 und Abs 4 an den BMWFW
- Überprüfung des Sicherheitsberichts und gegebenenfalls Untersagung der Inbetriebnahme oder der Weiterführung des Betriebs mittels Bescheid
- Festlegung, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch bezüglich eines Dominoeffekts stattzufinden hat
- Untersagung der Inbetriebnahme oder des Weiterführens des Betriebs (ganz oder teilweise) mit Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen (vgl dazu auch die Ausführungen zu § 84c)
- Weiterleitung von für die Flächenausweisung und Flächennutzung zweckdienlichen Informationen an die örtlichen Raumplanungsbehörden
- Weiterleitung von Informationen über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung an den BMWFW
- Durchführung einer Inspektion nach einem schweren Unfall
- Der BMWFW hat die von der Behörde zur Verfügung gestellten Informationen zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten zugrunde zu legen