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Neu Dokument-ID: 780402

Kommentar

§ 84r GewO

1 Erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Gewerbeordnungsnovelle BGBl I Nr 66/2010

Durch § 84j wird Artikel 10 der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz umgesetzt.

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