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Dokument-ID: 1033763
§ 87 GewO – Kommentierung 4.0
4.0 Entziehung für einen bestimmten Zeitraum (Abs 3)
Gem Abs 3 hat die Behörde die Möglichkeit, die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit zu entziehen. Dies allerdings nur dann, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme eben ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.