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§ 93 GewO
Aus den Materialien der RV der Novelle 2008, BGBl 42/2008
Hier wird die tatsächlich geübte Praxis nunmehr auch im Gesetzestext ausdrücklich festgeschrieben: Um die Versicherungsvermittler unbürokratisch bei der Verringerung der Kosten des obligatorischen Haftpflichtversicherungsschutzes zu unterstützen, wird das Ruhen – also die Nichtausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung – materiell-rechtliche Pflichten beschränkend berücksichtigt. Das Ruhen ist der Gewerbebehörde im Vorhinein mitzuteilen. Um Umgehungsmöglichkeiten zu verringern, ist eine Anzeige im Nachhinein unzulässig und unwirksam. Die Behörde löscht den Vermittler mit Beginn des Ruhens aus dem Register, da dies sonst gegen die Erfordernisse der RL 2002/92/EG wäre, er erspart sich aber den aufrechten Bestand einer Haftpflichtabsicherung. Der Gewerbetreibende erspart sich zudem bei Wiederaufnahme, neuerlich seine Befähigung nachzuweisen sowie ein förmliches Neuanmeldeverfahren. Alle übrigen für die Eintragung erforderlichen Nachweise sind jedoch noch einmal vorzulegen, also insbesondere der Bestand der Haftpflichtabsicherung ab Tag der Wiederaufnahme oder die Agenturverhältnisse bei Versicherungsagenten. Die Bestimmung wird durch eine Strafbestimmung in § 366 Abs 1 Z 8 für Ausübung trotz eingetragenem Ruhen ergänzt. Ohne Relevanz ist rein faktisches Nichtausüben – also ohne förmliche Eintragung –, welches keinerlei Befreiung von Verpflichtungen bewirkt. Die Registereintragung des Ruhens hat konstitutive Wirkung, der Entfall von Verpflichtungen aufgrund des Ruhens findet nur in der Zeit statt, in der das Ruhen im Register nach außen ersichtlich ist und noch nicht etwa schon ab Anzeige bei der Behörde. Gewerberegister und Versicherungsvermittlerregister sind betreffend Versicherungsvermittler vom Datenbestand her identisch, die Daten werden jedoch unter der Bezeichnung „Versicherungsvermittlerregister“ im Internet unentgeltlich sichtbar gemacht.