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Judikatur | Entscheidung

3.27 1 Ob 151/21v; OGH; 7. September 2021 – bearbeitete Version

GZ: 1 Ob 151/21v | Gericht: OGH vom 07.09.2021

Hat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage zwar genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung – jedenfalls aber soweit, als diese Auflagen, zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden – auf geeignete Weise zu überwachen. Hat die Gewerbebehörde die Überwachung ihrer Auflagen unterlassen, dann fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last. (Hier: Bewilligung einer Veranstaltung durch die Veranstaltungsbehörde unter Erteilung einer Vielzahl von Auflagen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen.)

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