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Dokument-ID: 798751
3.1 1 Ob 16/92; OGH; 9. Juni 1992 – bearbeitete Version
Hat die Behörde eine Betriebsanlage unter Beifügung einer Auflage genehmigt, so hat sie die Befolgung der Auflage auf geeignete Weise zu überwachen, jedenfalls soweit die Auflage zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit angeordnet wurde. Wurde diese Überwachung unterlassen, so fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Verhalten zur Last, wofür er nach AHG haftet.