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3.21 1 Ob 47/15s; OGH; 28. Jänner 2016 – bearbeitete Version
Wiederholt wurde aufgezeigt, dass der Gesetzesbegriff der „behördlich genehmigten Anlage“ (§ 364a ABGB) zwar auch – sogar als „Prototyp“ – industrielle und gewerbliche Betriebsanlagen erfasst, aber keineswegs auf diese beschränkt ist. (…) Je höher das allgemeine Interesse am Betrieb der betreffenden Anlage ist, desto weniger Bedeutung kommt dem Immissionsschutz der Nachbarn zu, denen es im Allgemeininteresse durchaus zugemutet werden kann, in gewissem Rahmen das Maß des § 364 Abs 2 ABGB übersteigende Einwirkungen ohne Abwehrmöglichkeit hinnehmen zu müssen. Insbesondere wenn die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften eine amtswegige Bedachtnahme auf die Interessen der Nachbarn vorsehen, kann die betreffende Anlage - entsprechend dem weiten Wortlaut des § 364a ABGB - bei behördlicher Genehmigung auch dann die einschlägigen Rechtsfolgen auslösen, wenn dem betroffenen Nachbarn im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zuerkannt wird. Schließlich könnte er auch als Partei die ihm nach § 364 Abs 2 ABGB sonst zukommenden Abwehrrechte nicht durchsetzen, soweit ihm die einschlägigen Verwaltungsvorschriften auch stärkere Belastungen durch die bewilligte Anlage zumuten.