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Dokument-ID: 798757
3.2 1 Ob 5/92; OGH; 11. November 1992 – bearbeitete Version
Ein zur Amtshaftung führendes Organhandeln kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte.