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Dokument-ID: 1135054
3.30 10 Ob 19/22z; OGH; 18. Oktober 2022 – bearbeitete Version
Nur wenn die Genehmigung der Anlage aufgrund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das aufgrund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Baugenehmigungs- und sicherheitspolizeiliche Genehmigungsverfahren entsprechen diesen Erfordernissen nicht.