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1.32 2000/04/0185; VwGH; 13. Dezember 2000 – bearbeitete Version
Eine „entsprechende Betätigungsmöglichkeit“ im Sinne des § 39 Abs 2 GewO 1994 ist dann zu verneinen, wenn der bestellte Geschäftsführer gar nicht den Willen hat, sich entsprechend zu betätigen bzw anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich zu sein. Das heißt, dass, da die Tatbestandsvoraussetzungen auch in Ansehung des bestellten Geschäftsführers bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung gegeben sein müssen, es nicht genügt, wenn die Beurteilung der „entsprechenden Betätigungsmöglichkeit“ erst für einen späteren Zeitpunkt wie etwa die positive bescheidmäßige Erledigung über die Gewerbeanmeldung gerechtfertigt ist, weil der bestellte Geschäftsführer erst zu diesem späteren Zeitpunkt den Willen hat, sich entsprechend zu betätigen bzw anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich zu sein.