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Dokument-ID: 294971
1.33 2001/04/0072; VwGH; 9. Mai 2001 – bearbeitete Version
Nachsicht/Entziehung wegen Straftatbeständen: Es kommt nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist, vielmehr ist entscheidend, dass die in der Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht.