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Dokument-ID: 294873
1.38 2001/04/0142; VwGH; 5. September 2001 – bearbeitete Version
Dass der gewerberechtliche Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung erfüllen und daher frei von Verurteilungen iSd § 13 Abs 1 sein muss, stellt schon im Hinblick auf die erhöhte Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 Abs 1 GewO 1994 keine unsachliche Benachteiligung gegenüber anderen Dienstnehmern dar.