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1.39 2001/04/0145; VwGH; 5. September 2001 – bearbeitete Version
Auch wenn das angestrebte Gewerbe seinem Wesen nach nur mit äußerst geringen Zahlungspflichten verbunden ist, kann die Einhaltung dieser Zahlungsverpflichtungen durch die Exekution eines „Altgläubigers“ unmöglich werden. Die durch die Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl I Nr 63/1997, neu geschaffene Regelung des § 346 Abs 4 GewO 1994 ist eine Sondervorschrift zu § 73 AVG. Ein allfälliger Devolutionsantrag kann somit bereits gestellt werden, wenn die Behörde vier Monate nicht über einen Antrag auf Nachsichtserteilung entscheidet. Sie ist insofern auch keine Maximalfrist, als die Säumnisfolge des § 346 Abs 4 GewO 1994 nach ihrem Ablauf nicht jedenfalls, sondern nur dann bewirkt wird, wenn die Partei einen Devolutionsantrag stellt.