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Dokument-ID: 294821
1.46 2003/04/0004; VwGH; 21. April 2004 – bearbeitete Version
Die Anerkennung bestimmter Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur ist durch die Architekturrichtlinie abschließend geregelt
Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Mai 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gleichhaltung seiner in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsqualifikation mit dem für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der Planung von Hochbauten vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß § 373d Abs 7 GewO 1994 abgewiesen.