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1.51 2005/04/0177; VwGH; 28. März 2007 – bearbeitete Version
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die näher bezeichnete Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 GewO 1994 entzogen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Mai 2004 (nach dem Akt: vom 2. Oktober 2003), mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin offene Verbindlichkeiten bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (insgesamt mehr als EUR 19.000,–) habe. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer den Sachverhalt mit Schreiben vom 28. Februar 2005 zur Kenntnis gebracht, der Beschwerdeführer habe sich dazu nicht geäußert.