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1.53 2006/04/0223; VwGH; 26. April 2007 – bearbeitete Version
Gewerbeentziehung wegen strafgerichtlicher Verurteilungen: Es ist ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte und ob Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind, ob der Täter durch die Delikte wirtschaftliche Vorteile erlangt hat oder dass der Gewerbeinhaber „im letzten Abschnitt seiner gewerblichen Tätigkeit“ stehe, die nunmehr überdies „seine letzte Einkommensquelle darstelle“. Eine Zuverlässigkeitsprüfung ist im Gewerbeentziehungsverfahren nicht vorgesehen. Relevanz von Betrugsdelikten für das Immobilienmaklergewerbe.