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1.64 2007/04/0114; VwGH; 28. September 2011 – bearbeitete Version
§ 358 Abs 1 GewO 1994: Der Behörde obliegt nur die Feststellung, „ob“ die Anlage (die, soweit sie der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, eine Einheit bildet) der Genehmigung bedarf. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 358 Abs 1 GewO 1994 konkrete, im Antrag nicht bezeichnete Teile einer Betriebsanlage festzustellen, die die Genehmigungspflicht bewirken, zumal es Aufgabe des Inhabers der Betriebsanlage ist, die Teile seiner Anlage im Genehmigungsansuchen und in der zugehörigen Betriebsbeschreibung zu bezeichnen. Der Beurteilungsgegenstand eines Bescheides gemäß § 358 Abs 1 GewO 1994 ist nur die Genehmigungspflicht jener räumlich abgegrenzten Anlagenteile, in der gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. § 358 Abs 1 GewO 1994 betrifft nur die „Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74“ leg cit und als gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 74 Abs 1 GewO 1994 ist von vornherein nur eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, „die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist“. Der Feststellungsbescheid nach § 358 GewO 1994 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zugrundeliegenden Antrages zu halten hat. Ist die Genehmigungspflicht der betreffenden Änderungen der Betriebsanlage offenkundig, ist kein Feststellungsbescheid gemäß § 358 Abs 1 GewO 1994 zu erlassen, sondern der Feststellungsantrag zurückzuweisen. Gegenstand des gemäß § 358 GewO 1994 erlassenen Bescheides ist ausschließlich die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 bzw deren Offenkundigkeit, nicht aber die in einem Verfahren nach § 348 GewO 1994 zu beantwortende Frage, ob auf eine bestimmte Tätigkeit die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden sind.