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Dokument-ID: 295690
1.62 2007/04/0210; VwGH; 5. November 2010 – bearbeitete Version
§ 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 spricht ausdrücklich (quantitativ) von „Leistungen anderer Gewerbe … in geringem Umfange“ und stellt nicht (qualitativ) auf die Wesentlichkeit der Leistungen ab. Es kommt daher nicht qualitativ auf die Wesentlichkeit der Leistung, sondern quantitativ auf den Umfang dieser Leistung an.