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Clemens Steuer | Judikatur | Entscheidung

1.63 2011/04/0033; VwGH; 15. September 2011 – bearbeitete Version

GZ: 2011/04/0033 | Gericht: VwGH vom 15.09.2011

Der Wortlaut der Gewerbeanmeldung „Halten von erlaubten Spielen“ lässt die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegende Tätigkeiten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Dass nach der Gewerbeordnung 1859 das „Halten von erlaubten Spielen“ als Teilberechtigung des Gast- und Schankgewerbes oder selbstständiger Erwerbszweig ausgeübt werden konnte, ändert nichts daran, dass es der im vorliegenden Fall beabsichtigten Tätigkeit an einer hinreichend deutlichen Umschreibung mangelt (VwGH vom 15. September 2011, Zl 2011/04/0033).

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