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1.86 2013/07/0137; VwGH; 28. Juli 2016 – bearbeitete Version
Die Judikatur zu den Genehmigungsvoraussetzungen für Betriebsanlagen nach der GewO 1994 ist auf die Genehmigungsvoraussetzungen für Behandlungsanlagen nach § 43 Abs 1 AWG 2002 übertragbar. Dementsprechend ist die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden privatrechtlichen Rechten kein Gegenstand des administrativen Genehmigungsverfahrens. Ob die Errichtung der Betriebs- bzw Behandlungsanlage unter den Gesichtspunkten der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist somit eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts.