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Judikatur | Entscheidung

3.4 4 Ob 109/97a; OGH; 22. April 1997 – bearbeitete Version

GZ: 4 Ob 109/97a | Gericht: OGH vom 22.04.1997

Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, sofern der konkrete Verstoß objektiv geeignet ist, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen.

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