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Dokument-ID: 799149
3.10 4 Ob 173/98i; OGH; 29. September 1998 – bearbeitete Version
§ 279 Abs 2 GewO verweist auf den Lebensmittelbegriff des § 2 LMG. Danach sind Lebensmittel (Nahrungs- und Genussmittel) Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs- oder Genusszwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden. Nach dieser Begriffsbestimmung ist das Zubereiten ein Vorgang, der das Lebensmittel genussfähig macht.