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Judikatur | Entscheidung

3.6 4 Ob 216/97m; OGH; 12. November 1997 – bearbeitete Version

GZ: 4 Ob 216/97m | Gericht: OGH vom 12.11.1997

Ertragserzielungsabsicht bei Vereinen mit gemeinnützigem Vereinszweck; Auslegung der Beweislastregel des § 1 Abs 6 GewO 1994.

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Graf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Steiermark, *, vertreten durch Mag. Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert ATS 200.000,–), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 27. Mai 1997, GZ 6 R 15/97s-9, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. November 1996, GZ 11 Cg 271/96p-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

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