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Judikatur | Entscheidung

3.34 4 Ob 45/23f; OGH; 12. September 2023 – bearbeitete Version

GZ: 4 Ob 45/23f | Gericht: OGH vom 12.09.2023

Inkassoinstitute dürfen gem § 118 Abs 3 GewO eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass schadenersatzpflichtige Personen einem ungerechtfertigten Druck ausgesetzt werden.

Eine unbestrittene Forderung ist jedenfalls eine solche, hinsichtlich derer der Zahlungsverpflichtete sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach die Forderung und deren Fälligkeit ausdrücklich und nachweisbar anerkannt hat (zB durch ein schriftliches Anerkenntnis in Form einer Privaturkunde); darüber hinaus auch solche Forderungen, hinsichtlich derer sich der Verpflichtete nicht in ein darüber geführtes Gerichtsverfahren eingelassen hat.

Dem Inkassoinstitut obliegt es ua, abzuklären, ob eine strittige Forderung vorliegt, und dies bejahendenfalls dem Auftraggeber mitzuteilen und gegebenenfalls über die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Betreibung zu berichten. Weiters darf es Vorschläge des Schuldners etwa auf Ratenzahlung oder Stundungsansuchen an den Gläubiger bzw dessen Zustimmung an den Schuldner weiterleiten, sofern es dabei lediglich als Bote agiert. Die Vermittlung von außergerichtlichen Vergleichen und die Betreibung einer strittigen (bestrittenen) Forderung fallen hingegen in den Vorbehaltsbereich der Rechtsanwälte.

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