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3.28 4 Ob 48/22w; OGH; 30. Juni 2022 – bearbeitete Version
Der Begriff der „Bauführung“ ist im Sinne eines Baumeisters als General-(Gesamt-)unternehmer zu verstehen.
[1] Das beklagte Bauunternehmen verlegte im Haus der Klägerin einen von der Beklagten selbst hergestellten Terrazzoboden zu einem Werklohn von EUR 46.445,46. Die Beklagte verfügte zwar über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Ausführung und Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten“, nicht aber über die Gewerbeberechtigung „Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher“ bzw „Bodenleger“. Die Klägerin ging davon aus, dass die Beklagte zur Errichtung eines Terrazzobodens befähigt und berechtigt sei. Sie hätte den Auftrag an die Beklagte nicht vergeben, wenn sie gewusst hätte, dass diese nicht über die Gewerbeberechtigung zur Errichtung eines Terrazzobodens verfügt.