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Dokument-ID: 1063680
5.85 405-2/96/1/11-2018; LVwG Salzburg; 15. März 2018 – bearbeitete Version
Die Genehmigungspflicht gem § 81 Abs 1 GewO ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen (…). Eine tatsächliche Belästigung der Nachbarn ist nicht Tatbestandsmerkmal der Genehmigungspflicht. Es steht außer Zweifel, dass die Darbietung von Livemusik und das teilweise Mitsingen und Klatschen der Gäste im Bereich des Gastgartens grundsätzlich geeignet ist, die nächstgelegenen unmittelbar an die Betriebsanlage angrenzend wohnenden Nachbarn durch Lärm zu belästigen.