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3.32 6 Ob 210/22h; OGH; 25. Jänner 2023 – bearbeitete Version
Der Zweck der gewerberechtlichen Norm (§ 1 Abs 1 lit b Z 46 GewO), dass nur dazu befugte PersonenBefähigungsnachweisHandelsagentProvisionsanspruch eines Versicherungsmaklers mit die Tätigkeit als entfalten dürfen, besteht darin, allzu große Berufskonkurrenz und die Ausübung des Berufes durch ungeeignete Personen zu verhindern. Das Verbot, ohne Zulassung tätig zu werden, soll aber nicht die von unbefugten Personen getroffenen Vereinbarungen, die von anderen Personen in gleicher Weise hätten geschlossen werden können, rückgängig machen und damit dem Geschäftspartner des unberechtigten Vermittlers vielleicht Vermögensvorteile verschaffen. Für den ist die Frage, ob dieser eine entsprechende Gewerbeberechtigung hat, zivilrechtlich irrelevant (hier: Verstoß gegen § 373b Abs 1 S 1 GewO 1994).