© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1135056

Judikatur | Entscheidung

3.32 6 Ob 210/22h; OGH; 25. Jänner 2023 – bearbeitete Version

GZ: 6 Ob 210/22h | Gericht: OGH vom 25.01.2023

Der Zweck der gewerberechtlichen Norm (§ 1 Abs 1 lit b Z 46 GewO), dass nur dazu befugte PersonenBefähigungsnachweisHandelsagentProvisionsanspruch eines Versicherungsmaklers mit die Tätigkeit als entfalten dürfen, besteht darin, allzu große Berufskonkurrenz und die Ausübung des Berufes durch ungeeignete Personen zu verhindern. Das Verbot, ohne Zulassung tätig zu werden, soll aber nicht die von unbefugten Personen getroffenen Vereinbarungen, die von anderen Personen in gleicher Weise hätten geschlossen werden können, rückgängig machen und damit dem Geschäftspartner des unberechtigten Vermittlers vielleicht Vermögensvorteile verschaffen. Für den ist die Frage, ob dieser eine entsprechende Gewerbeberechtigung hat, zivilrechtlich irrelevant (hier: Verstoß gegen § 373b Abs 1 S 1 GewO 1994).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Praxiswissen Gewerbeordnung in unserem Shop! Zum Shop