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Neu Dokument-ID: 1062001

Judikatur | Entscheidung

3.20 7 Ob 92/15b; OGH; 2. Juli 2015 – bearbeitete Version

GZ: 7 Ob 92/15b | Gericht: OGH vom 02.07.2015

Der gewerberechtliche Überbegriff der Versicherungsvermittler (§ 94 Z 76 GewO) umfasst sowohl „Versicherungsagenten“ als auch „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“. Es ist möglich, eine umfassende Berechtigung zu erlangen. Zulässig ist es aber auch weiterhin, das Gewerbe des Versicherungsvermittlers in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ anzumelden.

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