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Dokument-ID: 1135030
3.29 8 ObA 25/22t; OGH; 18. Juli 2022 – bearbeitete Version
Die Nichtbeachtung der Bestimmung über die Ausübung des Gewerbes hat die Straffälligkeit des Verpächters und Pächters zur Folge, bewirkt aber keineswegs die zivilrechtliche Ungültigkeit der der Gewerbeausübung zugrundeliegenden privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Verpächter und Pächter. (Hier: Geltung eines Konkurrenzverbotes nach § 7 AngG trotz fehlender gewerbe- und betriebsanlagenrechtlicher Genehmigungen für die an sich erlaubte Tätigkeit im Geschäftszweig des Dienstgebers bzw Unternehmers).