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3.22 9 ObA 16/17v; OGH; 24. Mai 2017 – bearbeitete Version
Nach § 2 Abs 13 GewO haben Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten aufgrund von Gewerbeberechtigungen ausüben, auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben. Für diese Bestimmung macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber hinsichtlich seiner Tätigkeit eine nicht einschlägige oder gar keine Gewerbeberechtigung hat, ob also die entsprechende Berechtigung fehlt oder der Tätigkeit nicht entspricht. Diese Bestimmung ist als besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit zu sehen, weil § 8 ArbVG nur zur Anwendbarkeit jenes Kollektivvertrags führen kann, der der vorhandenen Berechtigung entspricht. In einem Fall, in dem die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit offensichtlich nichts zu tun hat, hat das Gericht die Anwendung des „richtigen“ Kollektivvertrags selbst zu beurteilen. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht aufgrund der Norm des § 2 Z 13 GewO zu ermittelnde „richtige“ Gewerbeberechtigung nicht besteht.