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FORUM Media (red) | Judikatur | Entscheidung

1.10 93/04/0257; VwGH; 29. März 1994 – bearbeitete Version

GZ: 93/04/0257 | Gericht: VwGH vom 29.03.1994

Adressat von Aufträgen gem § 83 kann nur der auflassende Inhaber der Betriebsanlage sein

Gemäß § 83 GewO 1973 in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden, durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl Nr 29/1993, unberührt gebliebenen Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 hat, wenn Anlagen im Sinne des § 74 Abs 2 oder Teile solcher Anlagen aufgelassen werden, der Inhaber der Anlage die zur Vermeidung einer von der aufgelassenen Anlage oder dem aufgelassenen Teil der Anlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs 2 notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Auflassung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nicht vollständig getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

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