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Judikatur | Entscheidung

1.41 98/03/0057; VwGH; 12. September 2001 – bearbeitete Version

GZ: 98/03/0057 | Gericht: VwGH vom 12.09.2001

Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 3 GewO 1994 ausgeübt wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt.

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