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1.25 98/03/0083; VwGH; 16. Dezember 1998 – bearbeitete Version
§ 13 Abs 3 GewO 1994 und § 13 Abs 4 GewO 1994 dienen dem Schutz vor zahlungsunfähigen Teilnehmern am Wirtschaftsleben. In Bezug auf § 13 Abs 4 GewO 1994 ist dies dahin zu sehen, dass die allgemeine Regel des § 13 Abs 3 GewO 1994 dann nicht zur Anwendung kommen soll, wenn einer der Fälle des § 13 Abs 4 GewO 1994 gegeben ist, nach der Wertung des Gesetzgebers also in den Fällen des § 13 Abs 4 GewO 1994 ein Gewerbeausschluss nach § 13 Abs 3 GewO 1994 nicht erforderlich ist, die Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen Teilnehmern am Wirtschaftsleben zu schützen, weil durch die Sanierungswirkung eines (erfüllten) Zwangsausgleiches, Zahlungsplanes oder einer (unwiderrufen gebliebenen) Restschuldbefreiung für die Zukunft ein ausreichender Schutz der Allgemeinheit vor Zahlungsunfähigkeit zu erwarten ist.