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1.28 98/04/0024; VwGH; 22. Dezember 1999 – bearbeitete Version
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13.02.1996 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes, eingeschränkt auf das Kehrgebiet Perg, an einem näher bezeichneten Standort durch den Beschwerdeführer nicht vorlägen und untersagte dem Beschwerdeführer die Ausübung dieses Gewerbes. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und des von der Landesinnung der Rauchfangkehrer im Berufungsverfahren erstatteten Gutachtens aus, nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes müsse der Bedarf nach der Gewerbeausübung im objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden, wobei auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen sei. Ein Bedarf sei nicht anzunehmen, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig würden. Bereits im erstbehördlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass die im Kehrbezirk Perg tätigen gleichartigen Betriebe alle anfallenden Arbeiten zeitgerecht und zufriedenstellend verrichten könnten. Die Erstbehörde habe daher mit Recht angenommen, dass kein Bedarf an der Gewerbeberechtigung bestehe. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sei weiters der Bedarf im Wege sämtlicher Gemeinden des Kehrbezirks erhoben worden. In der Folge hätten sich alle 26 befragten Gemeinden des Kehrbezirkes gegen das Vorliegen des Bedarfes nach einem weiteren Rauchfangkehrerbetrieb ausgesprochen. 25 Gemeinden hätten einhellig betont, dass die bestehenden Rauchfangkehrergewerbebetriebe die gegenständlichen Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit der Bevölkerung ausübten und keine Beschwerden wegen Unzulänglichkeiten aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer habe selbst nicht in Abrede gestellt, dass durch die Errichtung einer Biomassefernwärmeanlage in Grein der Arbeitsumfang der bestehenden Rauchfangkehrerbetriebe verringert werde. Aufgrund der schlüssigen Stellungnahme der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer sowie der befragten Gemeinden des Kehrbezirkes bestehe daher kein Bedarf an der beabsichtigten Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer. Bei diesem schlüssigen Ergebnis sei es entbehrlich, die genaue absolute Anzahl der Feuerstätten, die Tendenz in der Beschäftigung der Mitarbeiter der gleichartigen Betriebe sowie deren Umsatz zu erheben. Der Errichtung von Kachelöfen und Kaminen neben den Ferngasanschlüssen komme entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Soweit der Beschwerdeführer eine Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte beantrage, müsse ihm entgegengehalten werden, dass dies im gegenständlichen Anmeldeverfahren weder in der 1. Instanz noch in der 2. Instanz vorgesehen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien daher nicht geeignet, den erstbehördlichen Bescheid mit Erfolg zu entkräften. Aus diesem Grund sei die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen.