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Dokument-ID: 294885
1.24 98/04/0188; VwGH; 11. November 1998 – bearbeitete Version
Entziehung der Gewerbeberechtigung infolge Verlustes der Zuverlässigkeit
Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässig-keit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt.