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Dokument-ID: 294976
1.26 99/04/0001; VwGH, 14. April 1999 – bearbeitete Version
Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt.