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Dokument-ID: 578780
Entschließung des Rates vom 30. November 1994
A. Allgemeine politische Erwägungen
- Der Rat erinnert daran, daß in dem vom Europäischen Rat in Maastricht 1991 angenommenen Bericht der für Einwanderungsfragen zuständigen Minister über die Einwanderungs- und Asylpolitik der Harmonisierung der Politik im Bereich der Zulassung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Vorrang eingeräumt worden war. Diese Politik ist grundsätzlich restriktiver Art. Auf jeden Fall müssen bestehende Verpflichtungen und künftige Entwicklungen, beispielsweise im Rahmen von GATT-, GATS- oder OECD-Übereinkünften berücksichtigt werden.
- Der Rat bemerkt, daß im vorrangigen Arbeitsprogramm 1994 für den Bereich „Justiz und Inneres", das der Rat auf seiner Tagung am 29./30. November 1993 in Brüssel verabschiedet hat, als vorrangige Maßnahme auch der Abschluß der Arbeiten im Bereich der Zulassung von Selbständigen beschlossen worden ist.
- Der Rat begrüßt den Fortschritt, der durch die Unterzeichnung der Schlußakte und der Übereinkünfte im Rahmen der Uruguay-Runde am 15. April 1994 in Marrakesch im Hinblick auf einen freien Welthandel zur Förderung von Investitionen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen erreicht worden ist.
- Der Rat ist der Ansicht, daß die Fragen der Zulassung zur Ausübung einer abhängigen Erwerbstätigkeit und der Zulassung für Selbständige bis zu einem gewissen Grad unterschiedlich geregelt werden können. Die Zulassung von Personen zum Zweck einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, durch die für die Wirtschaft des Aufnahmelandes eine Wertschöpfung erwirtschaftet wird (Investitionen, Innovation, Technologietransfer, Schaffung von Arbeitsplätzen), ist von Vorteil. Künstler, die eine selbständige Tätigkeit von Bedeutung ausüben, können ebenfalls zugelassen werden.
- Der Rat vertritt die Auffassung, daß Staatsangehörige dritter Länder nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen werden dürfen, um dort einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, wenn diese Tätigkeit von keinem wirtschaftlichen Nutzen für diesen Staat oder eine seiner Regionen ist.
- Der Rat vertritt die Auffassung, daß darauf geachtet werden muß, daß Personen, die eine Beschäftigung in einem abhängigen Arbeitsverhältnis anstreben, keine Zulassung als selbständige Erwerbstätige erhalten.
- Der Rat vertritt ferner die Auffassung, daß verhindert werden muß, daß sich Personen in einem Mitgliedstaat niederlassen und eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, ohne dazu in der Lage zu sein und/oder über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen, und daß verhindert werden muß, daß sie ein abhängiges Arbeitsverhältnis eingehen.
- Der Rat ist übereingekommen, in dieser Entschließung die Frage der Staatsangehörigen dritter Länder, die rechtmäßig auf Dauer im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnhaft sind, jedoch kein Recht auf Zulassung oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, nicht zu behandeln. Er ist übereingekommen, diese Frage später zu prüfen.
- Dementsprechend ist der Rat übereingekommen, daß für die innerstaatliche Politik der Mitgliedstaaten gegenüber Staatsangehörigen dritter Länder, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden oder dort dauerhaft verbleiben möchten, um eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, die im folgenden dargelegten Grundsätze maßgeblich sein sollen. Der Rat ist sich darin einig, daß Mitgliedstaaten diese Grundsätze nicht durch das nationale Recht aushöhlen dürfen. Er stimmt ferner darin überein, daß diese Grundsätze bei allen Vorschlägen für eine Änderung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu beachten sind. Die Mitgliedstaaten werden sich ferner darum bemühen, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 1996 mit diesen Grundsätzen in Einklang zu bringen. Die Grundsätze sind für die Mitgliedstaaten nicht rechtlich bindend, und ihre Anwendung ist für den einzelnen nicht einklagbar.
- Der Rat ist sich darüber einig, daß die Umsetzung und die Notwendigkeit von Änderungen dieser Entschließung regelmäßig überprüft werden.
- Der Rat bestätigt im übrigen, daß die Anwendung dieser Grundsätze der Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften betreffend öffentliche Ordnung, Volksgesundheit und nationale Sicherheit nicht entgegensteht.