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Seveso-II-Richtlinie
ANHANG VI
Kriterien für die in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen schweren Unfall
I. Die Kommission muss über jeden schweren Unfall unterrichtet werden, der unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in den Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat.
1. | Beteiligte gefährliche Stoffe | ||||||||||||
2. | Schädigungen von Personen oder Sachwerten:
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3. | Unmittelbare Umweltschädigungen: | ||||||||||||
a) | dauerhafte oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume:
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b) | erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder von marinen Lebensräumen:
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| c) | erhebliche Schädigung des Grundwasser: ab 1 ha. | ||||||||||||
4. | Sachschäden: | ||||||||||||
a) | Sachschäden im Betrieb: ab EUR 2,000.000,– | ||||||||||||
b) | Sachschäden außerhalb des Betriebs: ab EUR 500.000,– | ||||||||||||
5. | Grenzüberschreitende Schädigungen | ||||||||||||
| Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte schwere Unfall mit Auswirkungen, die über das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hinausgehen. |
II. Unfälle oder „Beinaheunfälle“, die die Mitgliedstaaten aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen für besonders bedeutsam halten und die den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entsprechen, sollten der Kommission mitgeteilt werden.