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Neu Dokument-ID: 1049225

Vorschrift

Richtlinie über Industrieemissionen

Inhaltsverzeichnis

TEIL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

  1. „bestehende Abfallverbrennungsanlage“ eine der folgenden Abfallverbrennungsanlagen:
    1. eine Anlage, die vor dem 28. Dezember 2002 in Betrieb war und für die vor diesem Zeitpunkt eine den geltenden Unionsvorschriften entsprechende Genehmigung erteilt wurde,
    2. eine Anlage, die für die Verbrennung von Abfällen genehmigt oder registriert wurde und für die eine den geltenden Unionsvorschriften entsprechende Genehmigung vor dem 28. Dezember 2002 erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurde,
    3. eine Anlage, für die nach Auffassung der zuständigen Behörden vor dem 28. Dezember 2002 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden ist, sofern die Anlage spätestens am 28. Dezember 2004 in Betrieb genommen wurde;
  2. „neue Abfallverbrennungsanlage“ jede nicht unter Buchstabe a fallende Abfallverbrennungsanlage.