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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.1 Adressverlage und Direktmarketingunternehmen

Vorbemerkung

§ 151 GewO enthält Bestimmungen zum freien Gewerbe der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen. Vor der Novelle BGBl I 2002/111 war gegenständliches Gewerbe in § 268 GewO 1994 bzw § 262 GewO 1973 geregelt.

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