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Dokument-ID: 398981
6.8 Änderung der Betriebsanlage
Grundsatz der Genehmigungspflicht von Betriebsanlagenänderungen
Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf gem § 81 Abs 1 GewO auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung iSd §§ 74 ff GewO. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.