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6.12.5 Änderung einer IPPC-Anlage
Gem § 81 Abs 1 GewO gilt allgemein der Grundsatz der Genehmigungsbedürftigkeit von Betriebsanlagenänderungen: wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung iSd §§ 74 ff GewO. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. § 81 Abs 2 GewO normiert einen Katalog an genehmigungsfreien Betriebsanlagenänderungen.